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§
1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der
Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
-Lohnsteuerhilfeverein- Sitz Gladbeck". Er ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht in Gladbeck unter der Nr. VR 261 eingetragen. Der Verein
hat seinen Sitz in Gladbeck und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster.
Die Geschäftsleitung befindet sich in dem selben Oberfinanzbezirk. Das
Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§
2 Zweck des Vereins
Der
Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist
ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr. 11 Satz 2
StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im
Sinne des § 21 BGB.
§
3 Mitglieder
Mitglied
kann jede/r Arbeitnehmer/in im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der/die
nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere
Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt,
den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§
4 Beginn der Mitgliedschaft
Der
Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen ist vor
Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung bekannt zu geben.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur mit Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich.
Er ist mit einer Kündigungsfrist von 5 Monaten, vor Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres, per Einschreiben, gegenüber dem Vorstand zu erklären,
damit die Kündigung von dem Mitglied jederzeit nachgewiesen werden kann.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich, unter Angabe
von Gründen, nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat
das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes, binnen eines
Monats, nach Zugang, schriftlich Widerspruch beim Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich von dem Verein, gemäß
der Vereinssatzung, beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle
für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und
Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im
Rahmen von § 7 verpflichtet. Der Anspruch auf Ausschüttung des
Vereinsvermögens besteht nicht.
§
7 Mitgliedsbeitrag
(1)
Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird, unter sozialen
Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind bei dem
Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31.
Januar eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in
einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird und von
der Vertreterversammlung genehmigt werden muss. Der Mitgliedsbeitrag ist
den Mitgliedern bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bekannt zu geben.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, i. S. d. § 2
der Satzung, kein besonderes Entgelt erhoben.
§
8 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§
9 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die
Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Einem Organ des
Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§
10 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der
Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens alle 4 Jahre stattzufinden.
Sie wird von dem Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit
einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem
Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Die Wahl der Vertreter wird durch eine Wahlordnung
bestimmt.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der
Vorschriften des § 33 BGB (Änderung des Vereinszwecks, mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das von dem Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- für die Wahl der Vertreter,
- für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(8) Auf der Mitgliederversammlung wird pro angefangene 1000 Mitglieder ein
Vertreter gewählt. (Mitgliederstand jeweils zum 01.01. des Jahres der
Mitgliederversammlung.) Vorschläge zur Wahl der Vertreter können von
allen Mitgliedern gemacht werden. Als Vertreter kann kandidieren:
1. Wer 2 Jahre rechtswirksames Mitglied ist und nicht dem Vorstand angehört.
2. Wer seine Zustimmung zur Kandidatur schriftlich erteilt hat und
schriftlich bestätigt, nach erfolgter Wahl, diese auch anzunehmen.
3. Die Vorschläge zur Vertreterwahl müssen spätestens 14 Tage vor
Beginn der Mitgliederversammlung in der Hauptgeschäftsstelle vorliegen.
Die Vertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
§
11 Vertreterversammlung
(1)
Die Vertreterversammlung findet jährlich, innerhalb von drei Monaten nach
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die
Mitglieder, statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von
14 Tagen.
(2) Ein Vertreterversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung einer
Vertreterversammlung von mindestens 1/3 der gewählten Vertreter
schriftlich vom Vorstand, unter Angabe der Gründe, verlangt wird.
(3) Die Vertreterversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates, - Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes und Aufsichtsrates, - Genehmigung von Verträgen
des Vereins mit Vorstandsmitgliedern und deren Angehörigen und
Aufsichtsratsmitgliedern, - Entlastung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung, -
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, - Genehmigung der
Beitragsordnung.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu protokollieren und von
dem Schriftführer und dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§
12 Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern, die, auf Vorschlag des
Vorstandes, auf die Dauer von 5 Jahren, von der Vertreterversammlung gewählt
werden.
(2) Mindestens 2 Aufsichtsratsmitglieder müssen die Voraussetzungen des
§ 36 der StbG erfüllen, um ihre Aufgaben sachkundig und fachlich
qualifiziert wahrnehmen zu können.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Überwachung der ordnungsgemäßen
Geschäftsführung des Vorstandes.
(5) Der Aufsichtsrat erstattet der Vertreterversammlung Bericht.
§
13 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein gemäß § 26 BGB und
die beiden Stellvertreter gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung, auf Vorschlag des
Aufsichtsrates, für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern
der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit
erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei
Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise
erstattet werden.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des
Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte
des Vereins.
- Bestellung eines Geschäftsführers i. S. von § 30 BGB, sofern der
Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt.
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im
Sinne des § 15 der Satzung.
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der
Mitgliederversammlung und Vertreterversammlung.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw.
Vertreterversammlung.
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
- Beschlussfassung der Beitragsordnung.
§
14 Satzungsänderung
Die
Satzung kann nur in einer Vertreterversammlung geändert werden, zu der,
mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung,
eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Vertreter.
§
15 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der
Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen
und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung
des Geschäftsjahres durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts,
spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine
Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und
innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen
Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu
geben.
(3) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von
vorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen
vorher zu unterrichten.
§
15 a Beratung der Mitglieder
(1)
Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23
StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt,
die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein
bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der
in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede
Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Der Beratungsstellenleiter übt
die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden,
die die Voraussetzungen des Steuerberatungsgesetzes erfüllen.
(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft,
verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen
Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit
in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der
Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit
des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn
der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und
das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem
Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§
16 Haftungsbeschluss, Haftpflichtversicherung
(1)
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die
Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten
nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von
Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
in angemessener Höhe ab.
Zuständige Stelle, i. S. d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag, ist die Oberfinanzdirektion.
(3) Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§
17 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es
einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch
nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der
Auflösung widersprechen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen, nach
durchgeführter Liquidation, an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den
Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§
18 Gerichtsstand
Der
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall
Gladbeck.
§
19 Schlussbestimmung
Teile
dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
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